ERNST KESSLER
STANZEREI GmbH
STANZTEILE
WERKZEUGBAU
DRAHTERODIEREN
CNC - MESSTECHNIK
PUNKTSCHWEISSEN
GLASPERLENSTRAHLEN
INDUKTIONSLÖTEN
Verkaufs- und Lieferbedingungen der Ernst Kessler Stanzerei GmbH
1. Allgemeines
1. Allen Angeboten und vertraglichen Vereinbarungen liegen unsere
Verkaufs und Liefervereinbarungen zugrunde, die spätestens mit dem
Erhalt unserer für den Umfang der Lieferung maßgebenden
Auftragsbestätigung als vom Käufer anerkannt gelten.
Abweichende Bedingungen des Käufers, z. B. durch eigene Einkaufs -
und Bezugsbedingungen, Nebenabreden, Zusagen von Vertretern,
Änderungen bereits getroffener Vereinbarungen sind unverbindlich, auch
wenn ihnen nicht besonders widersprochen wird, es sei denn, sie
würden von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt.
2. Unsere Angebote sind ausschließlich für das anfragende
Unternehmen und seinen Geschäftsbetrieb bestimmt. Eine Weitergabe
an nicht an dem normalen Geschäftsbetrieb dieses Unternehmens
beteiligte Dritte ist unzulässig und verpflichtet zu Schadensersatz.
3. Sollten Einzelabsprachen in den Lieferbedingungen nichtig oder auch
irrtümlich von vornherein nicht aufgenommen worden sein, so bleibt -
darüber sind sich die Vertragsparteien ausdrücklich einig - damit der
ganze Vertrag im übrigen gültig (§ 139 BGB)
2. Preis
1. Aufträge für die nicht ausdrücklich Festpreise schriftlich vereinbart
sind, werden zu den am Tage der Lieferung gültigen Preisen und der für
unsere Erzeugnisse gültigen Legierungszuschläge berechnet.
2. Die Preise gelten, wenn nichts anderes vereinbart ist, in Euro ohne
Verpackung ab Werk Bad Aibling.
3. An die Angebotspreise halten wir uns bei Angeboten innerhalb der
Bundesrepublik Deutschland 30 Tage, bei Angeboten an Exporteure und
für Lieferungen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland 8 Wochen
gebunden.
3. Zahlungsbedingungen
1. Alle Rechnungen für Stanzteile sind zahlbar 30 Tage nach
Rechnungsdatum ohne Abzug. Bei Zahlungen innerhalb von 10 Tagen
ab Rechnungsdatum wird, soweit der Käufer nicht mit anderen
Forderungen in Zahlungsverzug ist, auf den Bruttowarenwert 2% Skonto
gewährt.
Rechnungen für Werkzeuge und Repararurkosten sind zahlbar rein netto
10 Tage nach Lieferung der 1. Serienlieferung oder von Ausfallmustern.
2. Ist der Käufer mit seinen Zahlungen im Rückstand, sind wir berechtigt,
ab Fälligkeit Verzugszinsen in Höhe von 8%-Punkten über dem
jeweiligen Basiszinssatz zu berechnen, es sei denn, es sind höhere
Zinssätze vereinbart
3. Wechsel und Schecks jeder Art gelten erst dann als Erfüllung der
Zahlungsverpflichtung, wenn uns der Rechnungsbetrag auf unserem
Bankkonto ohne Vorbehalt gutgeschrieben wurde.
4. Bei Zahlungsverzug oder im Falle des Bekanntwerdens von
Umständen aus denen auf eine - wenn auch nur vorübergehende -
Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers und seine
geringere Kreditwürdigkeit geschlossen werden kann, treten auch für
noch nicht fällige Forderungen die gesetzlichen Verzugsfolgen ein, ohne
daß es einer besonderen Maßnahme bedarf.
In einem solchen Fall sind wir berechtigt, sofortige Bezahlung oder
Sicherstellung aller bereits ausgeführten Aufträge und der hierüber
erteilten Rechnungen zu verlangen. Für von uns angenommene Aufträge
des Käufers, mit noch auszuführenden Leistungen aus laufenden
Verträgen können wir unter Fortfall eines ursprünglich vereinbarten
Zahlungszieles Vorauszahlung verlangen.
5. Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger
von uns bestrittener Gegenansprüche des Käufers sind nicht statthaft.
4. Gefahrenübergang, Versand, Fracht
1. Mit der Auslieferung der Ware an den Versandbeauftragten (§ 447
BGB) oder den Abholer, spätestens jedoch mit Verlassen unseres
Werkes oder unserer Läger geht die Gefahr des zufälligen Unterganges
oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Käufer
unabhängig davon über, ob die Versendung vom Erfüllungsort aus
erfolgt und wer die Versandkosten trägt. Eine Transportversicherung wird
von uns nicht abgeschlossen.
2. Warenlieferungen in das Ausland sind in unserem Werk auf Kosten
des Käufers abzunehmen. Geschieht dies nicht, so gelten sie als der
Bestellung entsprechend einwandfrei abgenommen. Spätere
Mängelrügen, Ausführungs- und Materialbeanstandungen sind
ausgeschlossen.
3. Die Lieferung erfolgt, wenn keine bestimmte Weisung für den Versand
gegeben ist, nach unserem besten Ermessen, jedoch auf die Gefahr des
Empfängers und ohne Verbindlichkeit für die billigste Versandart.
4. Abgelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel
aufweisen vom Käufer - unbeschadet der Rechte aus Abschnitt 8 -
entgegenzunehmen.
Teillieferungen sind zulässig.
5. Verpackung
Verpackung wird verrechnet und nicht zurückgenommen. Grundsätzlich
verwenden wir die günstigste Verpackung, andere Verpackungen sind
vertraglich festzulegen.
6. Lieferfrist
1. Die angegebenen Lieferfristen werden nach Möglichkeit eingehalten,
sie sind jedoch unverbindlich.
2. Werden wir durch unvorhergesehene Ereignisse, z. B. höhere Gewalt,
wesentliche Betriebsstörungen, Materialmangel, wie auch durch Streik
und Aussperrung, die wir auch trotz der nach den Umständen des Falles
zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnten, an der fristgerechten Voll
- oder Teillieferung gehindert, so verlängert sich die Lieferfrist um die
angemessene Zeit.
3. Schadenersatzansprüche jeder Art wegen verspäteter, nur teilweise
oder völlig ausgefallener Leistungen, werden in solchen Fällen
ausdrücklich ausgeschlossen.
Ebenso entfallen bei verspäteten oder Teillieferungen Rücktrittsrechte
des Käufers
7. Liefermenge und Ausführung
Bei Lieferung von Teilen nach Muster, Zeichnung, oder Vorschriften, die
besonders angefertigt werden müssen, behalten wir uns Mehr- oder
Minderlieferungen bis zu 10% der bestellten und bestätigten Menge vor.
Soweit nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten
die Festlegungen nach DIN 6930 - m
8. Werkzeuge und Vorrichtungen
Vom Besteller in Auftrag gegebene Werkzeuge werden auf Kosten des
Bestellers gefertigt. Die Instandhaltung der Werkzeuge wird durch uns
übernommen, nicht jedoch der Ersatz von Verschleißteilen bei
ordnungsgemäßem Gebrauch. Diese werden gesondert berechnet. Evtl.
angegebene Werkzeugstandzeiten gelten nur für Teilefertigung in
unserem Haus.
Andere von uns hergestellte, zur Fertigung erforderliche Werkzeuge und
Vorrichtungen bleiben in unserem Besitz.
Ausfallmuster werden nur nach vorheriger Vereinbarung hergestellt und
werden gesondert berechnet.
9. Gewährleistung, Mängelrüge Haftung
1. Alle von uns gelieferten Waren sind vor Weiterverwendung bzw.
Weiterverkauf vom Käufer selbst eingehend entsprechend Ihrem uns
unbekannten Verwendungszweck zu überprüfen.
Ist die Ware mangelhaft, oder fehlen ihr zugesagte Eigenschaften, so wird
nach unserer Wahl Ersatz oder Gutschrift geleistet, soweit die Ware nicht
weiterverarbeitet worden ist. Fehler dürfen nur dann beanstandet werden,
wenn sie eine angemessene Verarbeitung und Verwendung der Teile
mehr als unerheblich beeinträchtigen. Die Feststellung der Mängel muß
uns unverzüglich, bei erkennbaren Mängeln jedoch spätestens binnen 10
Tagen nach Wareneingang, bei nicht erkennbaren Mängeln unverzüglich
nach Erkennbarkeit, spätestens jedoch 6 Monate nach Wareneingang
schriftlich mitgeteilt werden. Es ist uns Gelegenheit zu geben, uns
innerhalb einer angemessenen Frist von der Berechtigung der
Beanstandung zu überzeugen.
2. Weitergehende Ansprüche auf Wandlung, Minderung und
Schadenersatz einschl. Verzugs - und Konventionalstrafen im Sinne von
§§ 459, 462, 463, 477 BGB sowie auch solche, die aus der
Rechtsverfolgung Dritter gegen den Käufer herrühren, werden hiermit
vertraglich ausdrücklich ausgeschlossen, soweit nicht grob fahrlässiges
Handeln vorliegt. Für unsachgemäßen Gebrauch oder
Überbeanspruchung der von uns hergestellten Produkte übernehmen wir
keine Haftung
3. Werden vom Besteller, über die zu einer zeichnungsgerechten
Fertigung erforderlichen Prüfungen, weiterreichende Prüfungen und / oder
QS - Maßnahmen verlangt, so sind diese bereits bei der Anfrage
eindeutig zu definieren. Entstehende Mehrkosten für spätere Änderungen
oder Erweiterungen der Anforderungen trägt der Besteller. Diese werden
nur durch unsere schriftliche Bestätigung wirksam. Die Prüfungen werden
von uns mit Geräten durchgeführt, die dem Stand der Technik
entsprechen. In der Ausführung dieser Kontrollen liegt jedoch nicht
gleichzeitig die Übernahme der Verkehrssicherungspflicht. Wir gehen
davon aus, daß der Besteller seinerseits die für die
Verkehrssicherungspflicht erforderliche Prüfung vornimmt.
10. Eigentumsvorbehalt
1. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur
vollständigen Erfüllung unserer Kaufpreisforderungen aus sämtlichen
Lieferungen vor (Kontokorrent-Ausgleich)
2. Wird die gelieferte Ware vor der Erfüllung sämtlicher Forderungen
weiterveräußert, so tritt an die Stelle der Ware die Forderung des Käufers
aus dem Weiterverkauf durch Vorausabtretung. Der Käufer verpflichtet
sich, uns diese Forderungen mitzuteilen und auf Verlangen eine
Abtretungserklärung in doppelter Ausfertigung einzureichen. Sollte der
Käufer ihm gegen Dritte zukünftig zustehenden Forderungen aus dem
Verkauf der Ware bereits an andere Personen abgetreten haben, so ist er
verpflichtet, uns dies bei der Auftragserteilung mitzuteilen.
3. Dem Käufer ist eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der von
uns gelieferten Vorbehaltsware nicht gestattet. Er ist gehalten, unsere
Rechte beim Weiterverkauf von Vorbehaltsware auf Kredit zu sichern.
4. Falls der Käufer vor Bezahlung gelieferter Ware seine Zahlungen
einstellt, haben wir die in § 43ff. KO angeführten Rechte auf
Aussonderung bzw. Abtretung des Rechts auf Gegenleistung
5. Im Falle der Verbindung, Vermischung oder Vermengung der von uns
gelieferten Vorbehaltswaren mit fremden Sachen entsteht für uns ein
Miteigentum an den neuen Sachen im Sinne von §§ 947, 948 BGB nach
dem Verhältnis des Wertes unserer Waren zur neuen Sache z. Zt. der
Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Wenn auf diese Weise das
Eigentum des Verkäufers untergegangen ist, so hat der Käufer der
Vorbehaltsware uns den Eigentumsuntergang unverzüglich anzuzeigen
und den darauf entfallenden Rechnungsbetrag sofort zu zahlen, oder
nach besonderer Vereinbarung Sicherung unserer Forderung zu
gewähren, wenn er nicht stattdessen, seine Eigentumsrechte an uns
abtreten will.
10. Ausschluß einer Übersicherung
Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherungen nach unserer
Wahl auf Verlangen des Käufers soweit freizugeben, als Ihr Wert die zu
sichernden Forderungen um 20% übersteigt.
11. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz unseres Unternehmens. Wenn
unser Vertragspartner nicht Vollkaufmann, eine juristische Person des
öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen ist,
aber einen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat, gilt die
Gerichtsstandvereinbarung.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Lieferbedingungen
rechtsunwirksam sein oder werden, wird die Gültigkeit der übrigen
Bestimmungen davon nicht berührt.
12. Erklärung zum Datenschutz
Der Schutz Ihrer hat für uns höchste Priorität.
Weiteres unter https://www.stanzerei-kessler-gmbh.de/datenschutz.htm.
Stand 25.5.2018